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Jugendordnung

Präambel

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und damit des besseren Verständnisses wird nachstehend das generische Maskulinum verwendet. Damit werden ausdrücklich alle Geschlechtsidentitäten angesprochen.

§ 1 Anerkennung der Jugendordnungen

Der Verein Schachklub Schweinfurt 2000 erkennt die Jugendordnung des BLSV und der
entsprechenden Fachverbände an.

§ 2 Zugehörige der Vereinsjugend

Zur Vereinsjugend gehören alle Jugendlichen, die beim Verein angemeldet sind, darüber
hinaus die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter.

§ 3 Aufgaben der Vereinsjugend

Aufgabe der Vereinsjugend ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von
Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe und die Vertretung gemeinsamer Interessen im
Rahmen der Vereinssatzung.
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig.

§ 4 Organe

Organe sind der Vereinsjugendtag und die Vereinsjugendleitung.

§ 5 Vereinsjugendtag

Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage. Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend.

a) Zusammensetzung

Der Verereinsjugendtag besteht aus:

  • der Vereinsjugendleitung,
  • allen jugendlichen Mitgliedern des Vereins,
  • allen Mitarbeitern in der Jugendarbeit des Vereins.

Kinder und Jugendliche haben ab dem 10. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Beisitzer der Vereinsjugendleitung müssen bei ihrer Wahl mindestens 14 Jahre, der Jugendleiter und der Stellvertreter mindestens 18 Jahre alt sein. Der Vereinsjugendsprecher muss bei der Wahl mindestens 14 Jahre, aber noch unter 25 Jahre alt sein. Wiederwahl ist zulässig, nach Überschreitung der Altersgrenze jedoch nur noch einmal.

b) Aufgaben des Vereinsjugendtages

  • Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Vereinsjugendleitung,
  • Entlastung der Vereinsjugendleitung,
  • Wahl der Vereinsjugendleitung,
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

c) Der jährliche Vereinsjugendtag findet mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die entsprechenden Bestimmungen des § 7 der Vereinssatzung entsprechende Anwendung.

§ 6 Vereinsjugendleitung

a) Die Vereinsjugendleitung besteht aus:

  • Jugendleiter
  • stellvertretendem Jugendleiter
  • Vereinsjugendsprecher
  • zwei Beisitzern

b) Der Jugendleiter ist nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung stimmberechtigtes Mitglied des erweiterten Vereinsvorstandes.

c) Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Die Vereinsjugendleitung ist für ihre Geschäftsführung dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

d) Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der
Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen
einzuberufen.

e) Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig.

§ 7 Änderung der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem
speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden.
Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten. Änderungen
der Jugendordnung werden erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins
wirksam.


Anmerkungen:

  • Diese Jugendordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 10.03.2006 beschlossen und ist mit Eintragung der zugehörigen Satzungsänderungen (§ 2 Abs. 1 und § 9 Abs. 4) am 26.07.2006 in das Vereinsregister in Kraft getreten.
  • Änderung beim Jugendtag am 05.02.2016:
    Die Heraufsetzung des Höchstalters bei der Wahl des Vereinsjugendsprechers wurde einstimmig auf “unter 25 Jahre” (vorher: unter 18 Jahre) beschlossen.
  • Änderungen bei der Mitgliederversammlung am 29.04.2022